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Das  Jugendschutzgesetz (JuSchG)
( Dieses Gesetz gilt nicht für verheiratete Jugendliche )

§

Die erziehungsbeauftragte Person ist nicht verpflichtet alles zu erlauben, was das Gesetz gestattet.
Sie trägt bis zur Volljährigkeit die Verantwortung

Kinder
unter
14 Jahre

Jugendliche unter
16 Jahre

Jugendliche
unter
18 Jahre

§ 4

Aufenthalt in Gaststätten

siehe
unten

siehe
unten

erlaubt
bis 24 Uhr

§ 4

Aufenthalt in Nachtbars, Nachtclubs
oder vergleichbaren Vergnügungsbetrieben

Nicht
erlaubt

Nicht
erlaubt

Nicht
erlaubt

§ 5

Anwesenheit bei öffentlichen Tanzveranstaltungen,
unter anderem Disco
(Ausnahmegenehmigung sind durch zuständige Behörde möglich)

siehe
unten

siehe
unten

erlaubt
bis 24 Uhr

§ 5

Anwesenheit bei Tanzveranstaltungen  
von anerkannten Trägern der Jugendhilfe.  

z.B. künstlerischer Betätigung oder zur Brauchtumspflege

erlaubt
bis 22 Uhr

erlaubt
bis 24 Uhr

erlaubt
bis 24 Uhr

§ 6

Anwesenheit in öffentlichen Spielhallen und  
Teilnahme an Spielen mit Gewinnmöglichkeiten

Nicht
erlaubt

Nicht
erlaubt

Nicht
erlaubt

§ 7

Anwesenheit bei jugendgefährdenden Veranstaltungen
oder in Betrieben

(Die zuständige Behörde kann durch Alters- und Zeitbegrenzungen
sowie andere Auflagen das Verbot einschränken.) 

Nicht
erlaubt

Nicht
erlaubt

Nicht
erlaubt

§ 8

Aufenthalt an jugendgefährdenden Orten

Nicht
erlaubt

Nicht
erlaubt

Nicht
erlaubt

§ 9

Abgabe / Verzehr von Branntwein,
branntweinhaltigen Getränken und Lebensmitteln

Nicht
erlaubt

Nicht
erlaubt

Nicht
erlaubt

§ 9

Abgabe / Verzehr anderer alkoholischer Getränke;
zum Beispiel: Wein, Bier oder ähnlichem

( Ausnahme: Erlaubt bei 14- u. 15-jährigen in Begleitung
einer personerisorgeberechtigten Person [Eltern] )

Nicht
erlaubt

Nicht
erlaubt

erlaubt

§ 10

Abgabe und Konsum von Tabakwaren

Nicht
erlaubt

Nicht
erlaubt

Nicht
erlaubt

§ 11

Besuch öffentlicher Filmveranstaltungen
Nur bei Freigabe des Films und Vorspanns:
ohne Altersbeschränkung / ab 6 / 12 / 16 Jahren
( Kinder unter 6 Jahren nur mit einer erziehungsbeaultragten Person. Die Anwesenheit ist grundsätzlich an die Altersfreigabe gebunden ! Ausnahme "Filme ab 12 Jahren' Anwesenheit ab 6 Jahren in Begleitung einer personen- sorgeberechtigten Person [Eltern] gestattet. )

erlaubt
bis 20 Uhr

erlaubt
bis 22 Uhr

erlaubt
bis 24 Uhr

§ 12

Abgabe von Bildträgern mit Filmen oder Spielen
nur entsprechend der Freigabekennzeichen:  

ohne Altersbeschränkung / ab 6 / 12 / 16 Jahren

erlaubt

erlaubt

erlaubt

§ 13

Spielen an elektronischen Bildschirrnspielgeräten ohne Gewinnmöglichkeit nur nach den Freigabekennzeichen:  
ohne Altersbeschränkung / ab 6 / 12 / 16 Jahren

erlaubt

erlaubt

erlaubt

§

   Beschränkungen und zeitliche Begrenzungen werden durch die Begieitung einer erziehungsbeauftragten Person aufgehoben.

.siehe
links

..siehe
links

..siehe
links

Tabellarische Übersicht des JuSchG gültig vom 01.03.2006 -

 

 
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