Das Jugendschutzgesetz (JuSchG) ( Dieses Gesetz gilt nicht für verheiratete Jugendliche ) |
§ | Die erziehungsbeauftragte Person ist nicht verpflichtet alles zu erlauben, was das Gesetz gestattet. Sie trägt bis zur Volljährigkeit die Verantwortung | Kinder unter 14 Jahre | Jugendliche unter 16 Jahre | Jugendliche unter 18 Jahre | § 4 | Aufenthalt in Gaststätten | siehe unten | siehe unten | erlaubt bis 24 Uhr | § 4 | Aufenthalt in Nachtbars, Nachtclubs oder vergleichbaren Vergnügungsbetrieben | Nicht erlaubt | Nicht erlaubt | Nicht erlaubt | § 5 | Anwesenheit bei öffentlichen Tanzveranstaltungen, unter anderem Disco (Ausnahmegenehmigung sind durch zuständige Behörde möglich) | siehe unten | siehe unten | erlaubt bis 24 Uhr | § 5 | Anwesenheit bei Tanzveranstaltungen von anerkannten Trägern der Jugendhilfe. z.B. künstlerischer Betätigung oder zur Brauchtumspflege | erlaubt bis 22 Uhr | erlaubt bis 24 Uhr | erlaubt bis 24 Uhr | § 6 | Anwesenheit in öffentlichen Spielhallen und Teilnahme an Spielen mit Gewinnmöglichkeiten | Nicht erlaubt | Nicht erlaubt | Nicht erlaubt | § 7 | Anwesenheit bei jugendgefährdenden Veranstaltungen oder in Betrieben (Die zuständige Behörde kann durch Alters- und Zeitbegrenzungen sowie andere Auflagen das Verbot einschränken.) | Nicht erlaubt | Nicht erlaubt | Nicht erlaubt | § 8 | Aufenthalt an jugendgefährdenden Orten | Nicht erlaubt | Nicht erlaubt | Nicht erlaubt | § 9 | Abgabe / Verzehr von Branntwein, branntweinhaltigen Getränken und Lebensmitteln | Nicht erlaubt | Nicht erlaubt | Nicht erlaubt | § 9 | Abgabe / Verzehr anderer alkoholischer Getränke; zum Beispiel: Wein, Bier oder ähnlichem ( Ausnahme: Erlaubt bei 14- u. 15-jährigen in Begleitung einer personerisorgeberechtigten Person [Eltern] ) | Nicht erlaubt | Nicht erlaubt | erlaubt | § 10 | Abgabe und Konsum von Tabakwaren | Nicht erlaubt | Nicht erlaubt | Nicht erlaubt | § 11 | Besuch öffentlicher Filmveranstaltungen Nur bei Freigabe des Films und Vorspanns: ohne Altersbeschränkung / ab 6 / 12 / 16 Jahren ( Kinder unter 6 Jahren nur mit einer erziehungsbeaultragten Person. Die Anwesenheit ist grundsätzlich an die Altersfreigabe gebunden ! Ausnahme "Filme ab 12 Jahren' Anwesenheit ab 6 Jahren in Begleitung einer personen- sorgeberechtigten Person [Eltern] gestattet. ) | erlaubt bis 20 Uhr | erlaubt bis 22 Uhr | erlaubt bis 24 Uhr | § 12 | Abgabe von Bildträgern mit Filmen oder Spielen nur entsprechend der Freigabekennzeichen: ohne Altersbeschränkung / ab 6 / 12 / 16 Jahren | erlaubt | erlaubt | erlaubt | § 13 | Spielen an elektronischen Bildschirrnspielgeräten ohne Gewinnmöglichkeit nur nach den Freigabekennzeichen: ohne Altersbeschränkung / ab 6 / 12 / 16 Jahren | erlaubt | erlaubt | erlaubt | § | Beschränkungen und zeitliche Begrenzungen werden durch die Begieitung einer erziehungsbeauftragten Person aufgehoben. | .siehe links | ..siehe links | ..siehe links |
Tabellarische Übersicht des JuSchG gültig vom 01.03.2006 -
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